Reglementsänderung 2027
Gerne informieren wir Sie über folgende, am 1. Januar 2027 in Kraft tretende Reglementsänderungen:
Stärkung Sparprozess (Änderung von Art. 23, 47, Anhang 1 und 2 LUPK-Reglement)
Der Vorstand der Luzerner Pensionskasse («LUPK») hat im Verlauf des letzten Jahres die von den Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden gemäss Reglement zu leistenden Sparbeiträge umfassend analysiert. Auf Grundlage dieser Analyse hat der Vorstand entschieden, den Sparprozess zu stärken, soweit dies der vom Personalgesetz des Kantons Luzern vorgegebene Rahmen zulässt.
Konkret werden per 1. Januar 2027 die Arbeitgeber-Sparbeiträge ab Alter 42 um 2,8%-Punkte erhöht. Die Beiträge der Versicherten bleiben unverändert. Die ab 1. Januar 2027 geltenden Beitragssätze können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| Massgebendes Alter |
Beiträge Versicherte | Beiträge Arbeitgeber | ||||||||
| Risiko | (0,7%) | Alter | Total | Risiko | (0,9%) | Alter | Umwand- | Total | ||
| Verwaltung | (0,1%) | Verwaltung | (0,1%) | lungssatz | ||||||
| 18–24 | 0,80% | 0,00% | 0,80% | 1,00% | 0,00% | 0,50% | 1,50% | |||
| 25–29 | 0,80% | 5,95% | 6,75% | 1,00% | 5,95% | 0,50% | 7,45% | |||
| 30–34 | 0,80% | 7,00% | 7,80% | 1,00% | 7,00% | 0,50% | 8,50% | |||
| 35–41 | 0,80% | 8,10% | 8,90% | 1,00% | 8,10% | 0,50% | 9,60% | |||
| 42–65 (Basis) | 0,80% | 9,10% | 9,90% | 1,00% | 15,00% | 0,50% | 16,50% | |||
| 42–65 (Plus2) | 0,80% | 11,10% | 11,90% | 1,00% | 15,00% | 0,50% | 16,50% | |||
| 42–65 (Plus3) | 0,80% | 12,10% | 12,90% | 1,00% | 15,00% | 0,50% | 16,50% | |||
| 66–70 | 0,80% | 5,95% | 6,75% | 1,00% | 5,95% | 0,50% | 7,45% | |||
Die Erhöhung der Arbeitgeber-Sparbeiträge wirkt sich direkt auf die Altersgutschriften der aktiven Versicherten aus und verbessert damit deren Altersvorsorge. Der gestärkte Sparprozess führt zudem zu höheren versicherten Leistungen bei Invalidität und Tod.
Anspruch auf Freizügigkeitsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Änderung von Art. 25 und 43 LUPK-Reglement)
Versicherte, welche ihr Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Lebensjahrs beenden, werden künftig zwischen der Freizügigkeitsleistung und der Altersleistung wählen können (bei Ausbleiben einer Wahl erfolgt nach 6 Monaten die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung). Die bisherigen Bedingungen, wonach eine Freizügigkeitsleistung nur dann beansprucht werden kann, wenn weiterhin eine Erwerbstätigkeit besteht oder die betreffende Person als arbeitslos gemeldet ist, entfallen.
Möglichkeit auf freiwillige Risikoversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Änderung von Art. 6 LUPK-Reglement)
Für Versicherte wird es künftig auch nach Vollendung des 60. Lebensjahrs möglich sein, bei Beendigung der obligatorischen Versicherung eine freiwillige Risikoversicherung für die Dauer von bis zu zwei Jahren abzuschliessen. Die bisherige Beschränkung auf 6 Monate sowie das Erfordernis eines bewilligten unbesoldeten Urlaubs entfallen.
Der Vorstand der LUPK hat zudem weitere Reglementsänderungen beschlossen, welche per 1. Januar 2027 in Kraft treten (Art. 33, 35 und 67 LUPK-Reglement). Das per 1. Januar 2027 in Kraft tretende LUPK-Reglement (mit Änderungsmarkierungen) kann über den nachfolgenden Link heruntergeladen werden:
LUPK-Reglement im Korrekturmodus
Bei Unklarheiten oder Fragen zu den Reglementsänderungen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Versicherung. Wir helfen Ihnen gerne weiter.