Reglementsänderung 2022
Per 1. Januar 2022 tritt das neue LUPK-Reglement in Kraft. Anlass für diese Reglementsänderung ist die Umsetzung des neuen stufenlosen Rentensystems der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), das auf diesen Zeitpunkt in Kraft treten wird. Das neue Rentensystem führt zu einer feineren Abstufung des Rentenanspruchs für neue IV-Rentenfälle mit einem Invaliditätsgrad zwischen 41und 69 Prozent. Bei laufenden Invalidenrenten von Anspruchsberechtigten, die bei Inkrafttreten des neuen Reglements das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird das neue System gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen erst zu einem späteren Zeitpunkt angewendet. Für Versicherte, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem ersten Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten das 55. Altersjahr bereits vollendet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.
Eine weitere Anpassung ergibt sich aufgrund einer rechtlichen Überprüfung im Anhang 5 des LUPK-Reglements. Dabei geht es um Änderungen bei der Definition gelegentlich anfallender Lohnbestandteile und wann solche Lohnbestandteile zum versicherten anrechenbaren Jahresverdienst hinzugerechnet werden müssen, und wann nicht. Ab dem 1. Januar 2022 müssen alle Zulagen für Pikett-, Nacht- und Sonntagsdienste zum anrechenbaren Jahresverdienst für die Versicherung bei der LUPK hinzugerechnet werden, wenn diese im Einzelfall mindestens 10 Prozent des Lohnes im engeren Sinn (Grundlohn für die Arbeitsleistung ohne Zulagen) ausmachen. Damit wird sichergestellt, dass das Schutzziel gemäss der Lehre und Rechtsprechung im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht verletzt wird.
Detaillierte Informationen zur LUPK-Reglementsänderung 2022 finden Sie hier:
Erläuterungen_LUPK-Reglementsänderung_01.01.2022
LUPK-Reglement_01.01.2022
Synopse_Vergleich_bisher-neu_LUPK-Reglementsänderung_01.01.2022
Änderungen_im_Anhang_5_des_LUPK-Reglements_per 01.01.2022
Informationsschreiben_an_die_Arbeitgeber
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